Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Fischer Rista AG
(Gültig ab 1. November 2021, ersetzen sämtliche bisherigen Verkaufs- und Lieferbedingungen)

1. Allgemeines
Die Lieferungen, Leistungen und Offerten von Fischer Rista AG erfolgen ausschliesslich auf Grund der nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Durch seine Bestellung anerkennt der Kunde sämtliche Punkte dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil sämtlicher Offerten und Verträge zwischen Fischer Rista AG und dem Kunden.

Einkaufsbedingungen des Kunden gelten grundsätzlich nicht, auch wenn Fischer Rista AG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Bestimmungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen sind nur gültig, wenn sie von Fischer Rista AG ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden.

2. Offerten und Bestellungen
Alle Offerten von Fischer Rista AG sind unverbindlich, solange Fischer Rista AG nicht ausdrücklich eine verbindliche Offerte abgibt. Eine Offerte gilt als angenommen, sobald der Kunde sie unterzeichnet retourniert oder via E-Mail die Annahme erklärt hat.

Gültigkeit der Offerten: 30 Tage

Fischer Rista AG behält sich vor, Bestellungen anzunehmen oder abzulehnen.

Fischer Rista AG erstellt eine Auftragsbestätigung. Diese ist vom Kunden zu kontrollieren. Ohne Gegenbericht innert 3 Arbeitstagen beginnt Fischer Rista AG die Produkte gemäss Auftragsbestätigung zu produzieren.

3. Produkte, Masse, Qualität
Ohne spezielle Vereinbarung liefern wir Material in handelsüblicher Qualität und Beschaffenheit, unter Berücksichtigung der Werkstoleranzen in Bezug auf Masse, Gewicht, Güte, etc.

4. Sonderanfertigungen
Bestellungen für Sonderanfertigungen bedürfen der schriftlichen Form.

Die für Sonderanfertigungen erforderlichen Werkzeuge und Zeichnungen bleiben Eigentum von Fischer Rista AG, auch wenn durch den Kunden Anteilkosten entrichtet werden. Die schriftliche Bestellung von Sonderanfertigungen nach vorgelegten Mustern oder Zeichnungen stellt gegenüber Fischer Rista AG die verbindliche Zusicherung des Kunden dar, dass die Herstellung und Verwendung der betreffenden Waren rechtmässig erfolgen kann und insbesondere keine Patente und/oder andere Rechte Dritter verletzt (vgl. auch Ziff. 16 hinten). Fischer Rista AG übernimmt diesbezüglich keinerlei Verantwortung. Der Kunde verpflichtet sich, Fischer Rista AG in Bezug auf alle Kosten, Auslagen und Schadenersatzforderungen Dritter (einschliesslich Prozess- und Anwaltskosten), die sich für Fischer Rista AG aus oder im Zusammenhang mit der Herstellung von Sonderanfertigungen gemäss Mustern bzw. Zeichnungen des Kunden ergeben, vollumfänglich schadlos zu halten.

5. Verpackung
Paletten, Rahmen und Seitenteile sind dem Spediteur gleichentags in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Falls die sofortige Rückgabe nicht möglich ist, wird das Transportmaterial mit der Ware verrechnet. Verrechnetes, wiederverwendbares Transportmaterial kann franko Reinach zurückgegeben werden. Nach Erhalt erfolgt eine Gutschrift. Transportschlaufen sowie Einwegverpackung wie Säcke, Karton und Papier werden verrechnet, aber nicht zurückgenommen.

6. Preise
Es gelten die bei Bestellungseingang gültigen Listenpreise abzüglich allfälliger Rabatte oder die für Sonderanfertigungen genannten Offertpreise. Bei nachträglicher Änderung der Aufgabenmengen behält sich Fischer Rista AG eine neue Preisvereinbarung vor. Alle angegebenen Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

Für FIRISTA® Elemente besteht überdies ein temporärer Rohmaterialteuerungszuschlag. Für die restlichen Produkte des Sortiments werden Teuerungszuschläge berücksichtigt.

Nach Vertragsabschluss gelten die Preise für die vereinbarte Lieferzeit. Wenn der Kunde die Auslieferung der Ware wesentlich verzögert (ab 2 Monate), werden ihm allfällige Mehrkosten (Material, Lager, Arbeit, Transport) belastet. Im Weiteren gelten die aktuellen Zuschläge (siehe Anhang 1).

7. Lieferfristen
Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von Fischer Rista AG ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Hat der Kunde notwendige technische Angaben an Fischer Rista AG zu übermitteln, allfällige Vorauszahlungen zu leisten und/oder anderweitige Vorleistungspflichten zu erfüllen, beginnt die Lieferfrist erst, wenn der Kunde seine sämtlichen diesbezüglichen Vorleistungspflichten erfüllt hat.

Die Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt unvorhergesehener Hindernisse. Wird die Lieferung durch Ereignisse, auf welche Fischer Rista AG keinen Einfluss nehmen kann, z.B. durch höhere Gewalt, Pandemie, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, verzögert oder verunmöglicht, verlängern sich Lieferfristen um die Dauer dieser Behinderungen (vgl. Ziff. 8 hinten).

Zudem kann Fischer Rista AG ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware noch nicht geliefert ist und innerhalb einer angemessen verlängerten Lieferfrist mangels Verfügbarkeit auch nicht beschafft werden kann.

Der Kunde kann wegen verspäteter Lieferungen keine Entschädigungsansprüche geltend machen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware abzunehmen, sofern er nicht vorgängig eine angemessene Nachlieferfrist angesetzt und nach deren Ablauf auf die Lieferung verzichtet hat.

Bestellte, aber vom Kunden nicht abgerufene Ware wird sechs Monate nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die entstandenen Lagerkosten werden dem Kunden belastet.

8. Besondere Bestimmungen / Höhere Gewalt
Höhere Gewalt befreit die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als höhere Gewalt gelten namentlich Streiks, Blockaden und Aussperrungen, Unfälle, Feuer, Erdbeben und andere Naturkatastrophen, Kriege, Bürgerkriege oder Aufstände, Sabotage, ausserordentliche behördliche oder staatliche Massnahmen, Eingriffe, Verfügungen oder Einziehungen jeder Art, Quarantänebeschränkungen, Pandemien, Verkehrsunterbrüche, Drittverschulden ausserhalb des Einflussbereichs der Parteien etc. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, einander im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre Verpflichtungen nach Treu und Glauben den veränderten Verhältnissen anzupassen.

Wird über den Kunden ein Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren eröffnet oder beantragt, ist Fischer Rista AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Rohmaterialmangel, Betriebsstörungen und Fälle höherer Gewalt entbinden Fischer Rista AG für die Dauer solcher Behinderungen und deren Folgen von den eingegangenen Lieferverpflichtungen, ohne dass der betreffende Kunde Anspruch auf Schadenersatz hat.

9. Versand
Erfüllungsort ist das Domizil von Fischer Rista AG. Der Versand der Waren erfolgt auch bei Frankolieferung stets auf Gefahr des Kunden. Nach Möglichkeit wird dem Wunsch des Kunden nach einer bestimmten Beförderungsart entsprochen. Im Falle der Abholung von vereinbarungsgemäss bereitgestellten Waren durch Lastwagen haben diese spätestens um 15.00 Uhr einzutreffen.

Sämtliche Versandkosten und logistischen Zusatzleistungen gehen zu Lasten des Kunden (vgl. Anhang I).

10. Frankolieferungen
Grundsätzlich gelten die offerierten, bzw. bestätigten Bedingungen gemäss Auftragsbestätigungen von Fischer Rista AG. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt franko Kunde, in voll ausgelasteten Camion-Fuhren, ohne Ablad. Camion-Standzeiten beim Kunden von mehr als einer Stunde werden gemäss Angaben des Spediteurs dem Kunden als Wartezeit belastet. Der Kunde muss sicherstellen, dass die Zufahrt zur Baustelle gewährleistet ist. Er holt allfällige Spezialbewilligungen ein und übernimmt dafür die Kosten.

11. Express- und Postsendungen sowie weitere Versandbestimmungen
Die Mehrkosten für Express-Fabrikation und Express-Zustellung werden dem Kunden zusätzlich verrechnet.

12. Zahlungskonditionen / Eigentumsvorbehalt
Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Die Rechnungen sind netto in Schweizer Franken (CHF) zu leisten. Ungerechtfertigte Abzüge werden nicht anerkannt und nachbelastet.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Bei Überschreitung der anwendbaren Zahlungsfrist ist Fischer Rista AG berechtigt, weitere Lieferungen zurückzustellen oder abzulehnen. Zahlungen des Kunden werden zunächst auf Zinsen und Kosten und sodann der jeweils ältesten Forderung von Fischer Rista AG gegenüber dem Kunden angerechnet.

Der Kunde ist nur dann berechtigt, eine Zahlung zurückzubehalten oder mit einer Gegenforderung zu verrechnen, wenn die Gegenforderung von Fischer Rista AG anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

Das Eigentum an gelieferten Waren verbleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises sowie allfälliger Verzugszinsen und weiterer Kosten bei Fischer Rista AG. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist Fischer Rista AG berechtigt, den Eigentumsvorbehalt ohne Mitwirkung des Kunden und auf dessen Kosten im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen und ihr Eigentum entsprechend zu kennzeichnen.

13. Rücksendungen
Durch den Kunden veranlasste Rücksendungen von Lagerartikeln, die von Fischer Rista AG korrekt geliefert wurden, werden nur nach vorgängiger Vereinbarung zwischen Fischer Rista AG und dem Kunden und unter Abzug von mindestens 70% des Fakturawertes entgegengenommen.

Ist die zurückgesandte Ware instand zu setzen oder neu zu verpacken, erfolgt ein zusätzlicher Abzug in der Höhe der entstandenen Kosten. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden.

Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen.

14. Mängel / Gewährleistung / Produktehaftpflicht
Der Kunde hat die Waren sofort nach Erhalt zu prüfen und Abweichungen vom vertragsgemässen Zustand innert zwei Arbeitstagen schriftlich zu rügen. Erfolgt innert dieser Frist keine Mitteilung des Kunden, so gelten die Waren als vertragskonform angenommen und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

Für form- und fristgerecht sowie begründet gerügte Mängel leistet Fischer Rista AG in der Weise Gewähr, dass Fischer Rista AG nach ihrer Wahl gegen Rückgabe der beanstandeten Ware entweder kostenfrei Ersatz liefert oder den fakturierten Preis gutschreibt. Andere Ansprüche und insbesondere Entschädigungsforderungen sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Es bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware entstanden sind wie Ansprüche wegen Produktions-, Nutzungsausfall, entgangenem Gewinn, Verlust von Aufträgen oder anderer Vermögensschäden.

Fischer Rista AG haftet im Rahmen der zwingenden Bestimmungen der Produktehaftpflicht. Bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit bei der Verwendung der Waren durch den Kunden wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

15. Datenschutz
Die Parteien erklären, dass personenbezogene Daten (die eine der Parteien von der anderen Partei erhalten hat), ausschliesslich zum notwendigen Zweck der Erfüllung einer Bestellung auszutauschen. Sensible personenbezogene Daten werden nicht übertragen und verarbeitet. Der jeweilige Datenempfänger verarbeitet solche Daten immer fachgerecht in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht, unter Beachtung der geltenden Datensicherheitsstandards.

Der jeweilige Datenempfänger löscht die ausgetauschten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

16. Immaterialgüterrechte
Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass durch seine Bestellung weder fremde Rechte (Urheber-, Patent- oder Markenrechte, Eigentumsrechte usw.) noch gesetzliche Bestimmungen verletzt werden. Dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Vorlagen, Werkzeuge, Filme, Datenträger, Modelle usw. bleiben im Eigentum von Fischer Rista AG. Es wird ergänzend auf Ziff. 4 vorne verwiesen.

17. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so verpflichten sich die Parteien, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine gültige Regelung zu ersetzen, durch die dem mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst entspricht.

18. Erfüllungsort und anwendbares Recht
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von Fischer Rista AG in Reinach.

Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

19. Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis ist der Sitz von Fischer Rista AG in 5734 Reinach.

Zuschläge gemäss AGB

 

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